Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

30.06.2022

Öffentliche Finanzen

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a)

  • 30.06.2022

Ein neuer Absatz 1a in Artikel 87a des Grundgesetzes ermächtigt den Bund zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und Ertüchtigung der Streitkräfte. Diese Kreditermächtigung wird von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen. Die Regelung des Näheren wird dem einfachen Gesetzgeber überlassen.