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19.10.2021

Öffentliche Finanzen

Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

  • 19.10.2021

Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen. Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2020 werden mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt. Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2020 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.