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07.10.2020

Öffentliche Finanzen

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h)

  • 07.10.2020

Die deutschen Kommunen werden in der Corona-Krise unterstützt:

  • Bund und Länder gleichen in diesem Jahr einmalig die erwarteten Mindereinnahmen der Städte und Gemeinden bei der Gewerbesteuer in Folge der Corona-Pandemie aus. Hierfür wird ein neuer Artikel 143 h ins Grundgesetz eingefügt, der automatisch am 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft tritt.
  • Außerdem beteiligt sich der Bund künftig mit bis zu 74 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende - bisher sind es 49 Prozent. Um auszuschließen, dass damit eine Bundesauftragsverwaltung vom Bund an Städte und Gemeinden eintritt, wird Artikel 104a Absatz 3 Grundgesetz ergänzt: Danach greift die Bundesauftragsverwaltung erst dann, wenn der Bund 75 Prozent oder mehr der Ausgaben trägt.
  • Zudem werden die ostdeutschen Länder bei den Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR entlastet.