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20.12.2019

Steuern

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

  • 20.12.2019

Zum 1. Januar 2020 wird eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Die Förderung bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und bemisst sich an den Lohnaufwendungen für forschendes Personal sowie an den Auftragskosten bei in Auftrag gegebenen Vorhaben. Zudem können auch Aufwendungen des selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage und beträgt 25 Prozent einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt. Auf die Forschungszulage besteht - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.