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25.10.2016

Steuern

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

  • 25.10.2016

In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren können. Dies führt zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtigt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen können. Daher hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“ - BEPS) konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt. Die Empfehlungen der G20/OECD-Abschlussberichte zum BEPS-Projekt umfassen verschiedene Bereiche des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, Informationsdefizite der Finanzverwaltungen abzubauen, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an der wirtschaftlichen Substanz auszurichten, die Kohärenz der verschiedenen Steuersysteme der Staaten zu erhöhen sowie international gegen unfairen Steuerwettbewerb vorzugehen. Einer dieser „Aktionspunkte“, der Aktionspunkt 13, sieht standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie den Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vor. Ziel dieses Informationsaustauschs ist es sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen. Für den internationalen Austausch wurde auf OECD-Ebene der Entwurf für eine „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ erarbeitet.

Auf Grundlage der Vereinbarung werden zukünftig länderbezogene Berichte („Country-by-Country-Reports“) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht. Durch die Abgabe der länderbezogener Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten erhalten die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeiten der größten international tätigen Unternehmen. Dadurch können steuerrelevante Risiken, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, besser abgeschätzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird auf dieser Basis zukünftig nicht nur die länderbezogenen Berichte deutscher Konzerne erhalten und auch ins Ausland weitergeben. Deutschland wird auch die länderbezogenen Berichte von großen ausländischen Konzernen erhalten, die im Inland durch Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig sind. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben automatisch erfolgen. Die Daten werden nur den Steuerbehörden übermittelt und nicht veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 1178) hat die Mehrseitige Vereinbarung die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangt.

Hinweis:

Hier ist nur die Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 29.01.2018 eingestellt. Die nachfolgenden Bekanntmachungen dazu sind beim Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen eingestellt.