Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

23.07.2015

Steuern

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

  • 23.07.2015

In der Erwägung, dass durch die sonst höchst nützliche Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Staaten erforderlich. Diese Zusammenarbeit dient der ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuerpflicht und damit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie der Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren, das in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden soll, sowie einem Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung. Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen dient diesem Ziel. Es ist das erste und einzige mehrseitige und weltweite Regelungswerk über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Sowohl das Übereinkommen als auch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zeichnen sich durch einen zeitgemäßen und umfassenden Ansatz für die von den Vertragsparteien untereinander zu leistende Amtshilfe in Steuersachen aus.

Die Amtshilfe nach diesem Übereinkommen umfasst unter anderem den Informationsaustausch, gleichzeitige Steuerprüfungen sowie die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Mit diesem Übereinkommen soll zugleich ein angemessener Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen bei der Amtshilfe gewährleistet werden. Das Übereinkommen ist dementsprechend auf der Grundlage geschlossen worden, dass die Staaten nur dann Maßnahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wenn dies in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis steht. Bei der Anwendung des Übereinkommens ist dabei dem Gesichtspunkt des Datenschutzes sowie den damit verbundenen rechtlichen Vorgaben besonderes Gewicht beizumessen.

Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien untereinander, Amtshilfe in Steuersachen zu leisten. Die Amtshilfe umfasst die Möglichkeit gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die Amtshilfe bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, sowie die Zustellung von Schriftstücken. Des Weiteren können zwei oder mehr Vertragsparteien für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, bestimmte Informationen automatisch austauschen. Zur Wahrung des Datenschutzes sieht das Übereinkommen die Abgabe einer Erklärung durch den jeweiligen Vertragsstaat zum Schutz der personenbezogenen Daten und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe vor. Die Bundesrepublik Deutschland wird eine solche Auslegungserklärung, die den deutschen Anforderungen Rechnung trägt, gemeinsam mit der Ratifikationsurkunde abgeben. Der Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen wird damit sowie durch Nennung von Schutzbestimmungen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens gewährleistet. Durch die Bezugnahme in der Auslegungserklärung auf den deutschen und europäischen Grund- und Menschenrechtsstandard wird die Nutzung übermittelter Steuerdaten entsprechend dem hierin verbürgten Schutzniveau sichergestellt. Insbesondere wird jedwede Nutzung der Steuerdaten in Strafverfahren ausgeschlossen, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung des menschenrechtlichen Mindeststandards führen könnten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Amtshilfe unter Einhaltung dieser Bedingungen erfolgt.

Mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16.07.2015 (BGBl. II S. 966) erlangen das Übereinkommen und das Protokoll die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften.