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21.07.2022

Öffentliche Finanzen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

  • 21.07.2022

Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 wurden dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ 60 Milliarden Euro zugewiesen. Diese Mittel sollen dazu verwendet werden, gezielt Investitionen in Zukunftsbereichen wie dem Klimaschutz zu aktivieren und damit einen Nachholprozess zur Überwindung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und der pandemiebedingt verringerten Investitionstätigkeit anzustoßen. Diesem finanzpolitischen Ziel zur Stärkung eines effektiven Wirtschaftswachstums anlässlich der weiterhin bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie soll durch entsprechende Änderungen im Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ nachgekommen werden.

So wird die Fortentwicklung dieses Sondervermögens hin zur Unterstützung der Transformation zur Erreichung der Klimaziele und zur Initiierung der hierfür erforderlichen Aufholprozesse der Investitionstätigkeit in diesem Bereich künftig „Klima- und Transformationsfonds“ heißen. Die Förderfähigkeit von Maßnahmen wird zudem durch die Änderung des Förderungszwecks ausgeweitet; damit sollen die durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Klimaschutzziele effektiver erreicht werden.

Speziell durch die Corona-Pandemie kam es wirtschaftlich zu erheblichen Investitionsrückständen. Um die Investitionsdynamik wieder langfristig zu steigern, werden Programmausgaben, die konkreten und abschließend aufgeführten Zwecken mit klarem Bezug zur Förderung der Investitionstätigkeit dienen, aus dem Sondervermögen förderbar.

Eine Anhörung der Verbände und Fachkreise zum Referentenentwurf ist nicht erfolgt.