- 16.07.2020
Das "SURE-Gewährleistungsgesetz" vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geht auf die Verordnung (EU) 2020/672 vom 19. Mai 2020 des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch zurück. SURE bildet die Arbeitsmarktsäule der Beschlüsse der Eurogruppe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19Krise. Das Instrument wird Mitgliedstaaten mit günstigen Krediten der Union insbesondere bei Maßnahmen im Bereich der Kurzarbeit oder damit vergleichbaren Instrumenten unterstützen.
Zur Finanzierung benötigt die Union von allen Mitgliedstaaten Garantien entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union. Für den auf Deutschland entfallenden Anteil von 6 383 820 000 Euro wird eine Bundesgarantie benötigt. Mit dem Fachgesetz wird die Bundesregierung dazu ermächtigt, diese Garantie zu übernehmen. Ferner werden Regelungen zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages getroffen. Eine einmalige Unterrichtung soll erfolgen, sobald das Europäische Instrument SURE zur Verfügung steht. Eine laufende Unterrichtung erfolgt halbjährlich auf Basis des Berichtswesens der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 14 der Verordnung.
Ziel der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates ist es, die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen, um Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf besonders stark betroffene Sektoren abzumildern. Es soll Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Gesundheitsbereich unterstützen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, Arbeitsplätze und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen. SURE ist ein ergänzendes befristetes Instrument, das finanziellen Beistand in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro in Form von Darlehen der Union an die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht. Um die Vereinbarkeit der aus diesen Unionsdarlehen resultierenden Eventualverbindlichkeit mit den Haushaltsvorgaben der EU zu gewährleisten, sind Garantien der Mitgliedstaaten für den Unionshaushalt in Höhe von 25 Prozent der gewährten Darlehen vorgesehen, wobei die Aufschlüsselung auf die einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil am Bruttonationaleinkommen der Union entsprechend der Referenzwerte für den Haushalt 2020 der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich erfolgt. Die Finanzmittel werden in Form von Darlehen bereitgestellt.
Durch die Garantien der Mitgliedstaaten wird die Bonität der Europäischen Union am Kapitalmarkt abgesichert und ein hohes Kreditrating gewährleistet. Die Abgabe einer solchen Garantie setzt gemäß Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes eine Ermächtigung durch Bundesgesetz voraus.