Kinderbonus
Der Kinderbonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.
Nein, der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten. Für Neugeborene, für die bisher weder das Kindergeld noch der Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.
Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro. Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020, ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.
Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken, konzentrierten Konjunkturimpuls zu setzen, der von den Familien direkt genutzt wird. Mit der Zahlung in zwei Raten werden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten, als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn: Der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.
Die Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus obliegt den Familienkassen. Zuständig ist die Familienkasse, die auch für das Kindergeld des jeweiligen Kindes zuständig ist. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Familienkasse. Die Fachaufsicht über die Familienkassen obliegt grundsätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern.
Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Kinderbonus ist als Steuervergütung Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Er wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sogenannte Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt.
In der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge.
Alle Familien, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe von dem Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus.
Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2020 nicht vom Kinderbonus.
Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, ist auf der Ebene der Berechtigten nicht eindeutig zu beantworten, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet.
Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 67.816 Euro in voller Höhe von dem Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 105.912 Euro wird er in der genannten Konstellation im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2020 vollständig mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet.
Im Ergebnis erhalten rund 80 Prozent der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 Prozent werden nur teilweise oder nicht entlastet.
Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.
Nein, der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Der Kinderbonus wird für jedes Kind in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Jede Familie bekommt also – unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht – für jedes Kind 300 Euro automatisch ausgezahlt.
Bei getrennt lebenden Eltern wird für den Kinderbonus genauso wie beim Kindergeld verfahren: Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus kommt also unmittelbar bei den Kindern an.
Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen ebenfalls 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.
Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil die Summe nicht von seiner Unterhaltsleistung abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind – zum Beispiel im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitaktivität oder zum Kauf nötiger Dinge – auszugeben.
Berechnungsbeispiel für einen Fall mit Mindestunterhalt:
Ein Kind ist 8 Jahre alt, also in der mittleren Altersgruppe. Der Mindestunterhalt beträgt hier 424 Euro.
Mindestunterhalt nach § 1612a BGB | 424 Euro |
Abzug Kindergeld (1/2 von 204 Euro) | - 102 Euro |
Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus | 322 Euro |
bei Zahlung des Kinderbonus zusätzlich: | |
Abzug Kinderbonus September 2020 (1/2 von 200 Euro) | - 100 Euro |
Verbleibender Zahlbetrag September 2020 | 222 Euro |
beziehungsweise | |
Abzug Kinderbonus Oktober 2020 (1/2 von 100 Euro) | - 50 Euro |
Verbleibender Zahlbetrag Oktober 2020 | 272 Euro |
Ein sogenannter „Mangelfall“ liegt vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund eines kleinen Einkommens weniger Unterhalt als den sogenannten Mindestunterhalt zahlen muss. In diesen Fällen kann der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus allenfalls bis zu dem in diesem Monat geltenden Zahlbetrag für Mindestunterhalt gekürzt werden.
Berechnungsbeispiel für einen sogenannten „Mangelfall“:
Schuldet der Unterhaltsschuldner aufgrund seines geringen erzielbaren Einkommens beispielsweise normalerweise 260 Euro („Mangelfall“), darf er nun im September die Zahlung auf 222 Euro (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im September 2020, siehe Antwort auf Frage 9) reduzieren. Im Oktober ist kein Abzug möglich (Zahlbetrag bei Mindestunterhalt im Oktober 2020 in Höhe von 272 Euro wird nicht erreicht).
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt schuldet oder keinen Unterhalt zahlt, dann kann er den Kinderbonus auch nicht vom Unterhaltszahlbetrag abziehen. Der Kinderbonus kommt in diesen Fällen dem Kind über die Auszahlung an den alleinerziehenden Elternteil ungekürzt zugute.
Da der Kinderbonus als Bonus zum Kindergeld ausgezahlt wird, wird er auch beim Wechselmodell und den entsprechenden einkommensabhängigen Unterhaltszahlungen wie Kindergeld behandelt. Im Ergebnis ist also ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, der gegebenenfalls über eine Verrechnung mit den Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann. So profitieren beide Elternteile vom Kinderbonus wie auch vom Kindergeld.
Der Anspruch auf das Kindergeld und somit auch auf den Kinderbonus kann grundsätzlich nicht gepfändet werden. Einzige Ausnahme ist die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes. In der Praxis der Familienkassen kommt es wegen der Beschränkung auf solche gesetzlichen Unterhaltsansprüche in der Regel zu keiner Pfändung.
Ja, den Kinderbonus erhalten auch Pflegeeltern, wenn sie Kindergeld für das Kind beziehen. Eine Anrechnung des Kinderbonus auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfolgt nicht.
Ja, den Kinderbonus erhalten auch Kinder, die in Heimen oder Jugendhilfeeinrichtungen leben, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Der Kinderbonus wird in der Regel an den kindergeldberechtigten Elternteil gezahlt. Wird das Kindergeld an das Kind selbst gezahlt, wird auch der Kinderbonus an das Kind gezahlt.
Im Rahmen der Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bleibt der Kinderbonus außer Betracht.
Ja, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Es wird beim Kinderbonus nicht danach unterschieden, aus welchem Grund Kindergeld bezogen wird.
Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden: Keiner kindergeldberechtigten Person wird aufgrund ihres Aufenthaltsstatus der Kinderbonus verwehrt. Somit gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ja. Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro jährlich erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich pro Kind. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben.
Beispiele für die Wirkung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende:
- Alleinerziehende/r mit 21.000 Euro Bruttojahreslohn (1.750 Euro Bruttolohn im Monat):
Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 986 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 523 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 463 Euro.
- Alleinerziehende/r mit 36.000 Euro Bruttojahreslohn (3.000 Euro Bruttolohn im Monat):
Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 4.324 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 3.718 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 606 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM (Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale) ein beziehungsweise der Erhöhungsbetrag wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird dann bei den ELStAM und bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Bitte erkundigen Sie sich hierzu gegebenenfalls bei dem für Sie zuständigen Finanzamt. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung; in diesem Fall ist ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung für 2020 und 2021 erforderlich.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Unter bestimmten Umständen können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nur für einen Elternteil.