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25.05.2023

Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

  • Stand 25.05.2023
  • Typ Typ_BMFSchreiben

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert. Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Mai 2023.